Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Bewilligung
§ 13. (1) Die Bewilligung erlischtParagraph 13, (1) Die Bewilligung erlischt
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
durch Widerruf seitens des zuständigen Fernmeldebüros sowie
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
(3)Absatz 3,Der Widerruf ist auszusprechen, wenn
in den technischen Anforderungen nach § 3 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrag Änderungen nicht durchgeführt hat;in den technischen Anforderungen nach Paragraph 3, wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrag Änderungen nicht durchgeführt hat;
dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes des öffentlichen Fernmeldenetzes notwendig ist;
der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.
(4)Absatz 4,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(5)Absatz 5,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(6)Absatz 6,Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung nach §§ 5 und 7, die für gewerbliche Zwecke genützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub bei der örtlich zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung nach Paragraphen 5 und 7, die für gewerbliche Zwecke genützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub bei der örtlich zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.
(7)Absatz 7,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Fernmeldeanlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12153592
Alte Dokumentnummer
N9199318275L